Semesterabschluss

Nachweis der Teilnahme an Vorlesungen und an Übungen, in deren Anschluss  k e i n e  Modulprüfung stattfindet

modularisierte Lehramtsstudiengänge:

Eintrag und Unterschrift auf den Scheinformularen ("Studien- und Prüfungsnachweis")

BA-Studiengänge, MA-Studiengang, modularisierte Magisterstudiengänge:

Vorlesungen: Die Teilnahme an Vorlesungen wird dem Prüfungsamt nicht mehr gemeldet. Bei bestandener Modulprüfung werden die modulzugehörigen Vorlesungen durch das Prüfungsamt automatisch hinzugebucht.

Übungen: Weitermeldung der Studentinnen/Studenten per Liste an die Philosophische Promotionskommission (Philprom) / Magisterprüfungsamt. Dazu kann das Formular Teilnahme-, Ergebnisübersicht (DOC) verwendet werden. Die Meldung kann per e-mail (magister-philprom@em.uni-frankfurt.de) oder brieflich per Hauspost erfolgen. Teilnahmescheine werden nur ausnahmsweise ausgestellt.

Die Listen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Lehrveranstaltung
  • Name des/der Dozenten/in
  • Name des/der Studenten/in
  • Matrikelnummer
  • genaue Modulbezeichnung (Abkürzung)
  • Anzahl der Leistungspunkte (CP)

Es muss auf jeden Fall klar zu erkennen sein, für welches Modul die einzelnen Studentinnen und Studenten die Lehrveranstaltung einbringen möchten.

Der Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, in deren Anschluss eine Modul- oder Modulteilprüfung absolviert wird, erfolgt erst zusammen mit der Meldung der Prüfungsergebnisse.

Durchführung von Modul(teil)prüfungen

Klausuren

Beachten Sie bitte die vom Zentralen Prüfungsamt für die Lehrämter (ZPL) vorgegebenen Regeln im Merkblatt zur Klausuraufsicht (PDF). Sie entsprechen in ihrer Ausführlichkeit und Strenge den bislang von Staats- und Magisterexamensklausuren bekannten Vorschriften und gelten aufgrund der "gemischten" Teilnehmerschaft unserer Lehrveranstaltungen für alle.

Einige wichtige Punkte:

  • Als Aufsichtsführende/r werden Sie im Auftrag des Prüfungsausschusses für die Lehrämter tätig und sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich. Studierende dürfen daher nicht zur Klausuraufsicht eingesetzt werden.
  • Das Mitbringen und Nutzen technischer Kommunikationsmittel ist untersagt.
  • Es muss ein Prüfungsprotokoll geführt werden. Dazu kann das gleiche Formular Prüfungsprotokoll Lehramt (PDF) verwendet werden, mit dem Sie die Ergebnisse der Prüfung an das ZPL melden.
  • Es darf gleichzeitig nur ein/e Teilnehmer/in den Raum verlassen (Abwesenheitsliste!)
  • Bei plötzlicher Erkrankung eines/einer Kandidatin muss diese/r selbst auf der Klausur vermerken und unterschreiben, dass er/sie erkrankt sei und die Klausur abbreche.
  • Alle Teilnehmer/innen müssen auf ihrem Platz bleiben, bis die Klausuren vollständig eingesammelt sind.

Hausarbeiten

Nach MAPO § 22 Abs. 6 bzw. ähnlich SPoL § 16 Abs. 5, ist schriftlichen Hausarbeiten von den Studenten/innen eine "Selbständigkeitserklärung" beizufügen.

→ Formulierungsvorschlag Erklärung zu schriftlichen Prüfungsarbeiten (DOC)

mündliche Prüfungen

(vgl. MAPO, § 20; der fachspezifische Anhang Geschichte L3 zur SPoL sieht i.d.R. keine mündlichen Prüfungen vor, vgl. aber SPoL, § 21 Abs. 4)

Zu mündlichen Prüfungen ist ein/e Beisitzer/in heranzuziehen, der/die die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse protokolliert und vor der Festsetzung der Note anzuhören ist. Das Protokoll hat die Angaben zum Prüfling (Name, Matrikelnummer) und zur Lehrveranstaltung (Dozent/in, Titel der Veranstaltung, Modulzugehörigkeit) zu enthalten und ist von dem Prüfer/der Prüferin und dem/der Beisitzer/in zu unter-zeichnen. Das Ergebnis ist dem Prüfling bekanntzugeben und auf dessen/deren Wunsch zu begründen. Diese Begründung ist im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.

Formular Prüfungsprotokoll mündliche Prüfung (DOC)

Zur/m Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehörige/r der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens die Magisterprüfung in dem gleichen Fach oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat (BA-Ordnung Geschichte HF, § 17, Abs.2; MAPO, § 14, Abs. 2).

Nachprüfung für Lehramtsstudierende:

Wird aus Krankheitsgründen eine Klausur oder mündliche Prüfung versäumt, so ist eine Nachprüfung aus Krankheitsgründen nur dann anzusetzen, wenn dem Zentralen Prüfungsamt für die Lehrämter umgehend ein sogenannntes "qualifiziertes Attest" (aus dem Art und Dauer der Einschränkung hervorgehen) vorgelegt worden ist.

Korrektur und Notengebung

Bearbeitungszeiten für die Korrektur der Klausuren und Hausarbeiten

Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten; die Bewertung der Hausarbeit soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein.

Nur für die modularisierten Lehramtsstudiengänge findet sich eine wichtige Ergänzung zu den obigen Fristen: "Den Studierenden soll die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters, in dem die Prüfungsleistung erbracht wurde, bekannt gegeben worden sein". (Vgl. SPoL, § 15 Abs. 8)
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum mit dieser Fristsetzung nicht auch der äußerste Termin für den Abschluss der Korrekturen vorgegeben sein sollte. Allerdings ist auch hier an eine entsprechende Zeitreserve für die Weiterleitung an das Prüfungsamt zu denken.

Notengebung

Leider stimmen die Differenzierungen der Notensysteme der BA-/MA-/Magister- und der Lehramtsstudiengänge nicht überein.

Lehramtsstudiengänge
Es gibt nur ganze Noten (1-6), kein Plus und kein Minus, keine Drittelnoten. Zugleich werden Notenpunkte vergeben, die auch die Differenzierung in den Noten darstellen (15-0). Die Notenpunkte sind auszuschöpfen, d.h. auch nicht bestandene Leistungen sind mit Notenpunkten zu versehen.

Notenpunkte = Note:     

   1 = 15-14-13

 

   2 = 12-11-10

 

   3 = 9-8-7

 

   4 = 6-5

 

   

nicht bestanden:     

   5 = 4-3-2-1

 

   6 = 0

BA- und MA-Studiengänge, Magisterstudiengänge
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden.
Die Noten 0,74,34,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (Vgl. BA-Ordnung Geschichte HF § 28, Abs.2; MAPO § 23, Abs. 2)!

Also: Eine Vergabe der Note 1+ (ausgezeichnet) ist bei BA- und MA-Studierenden und bei Magisterstudierenden nicht möglich! Noten schlechter als 4 (ausreichend) werden nicht differenziert, sondern pauschal als Note 5 (nicht ausreichend) angegeben.

Wiederholungsmöglichkeiten

Lehramtsstudiengänge
Nichtbestehen: Eine als "nicht bestanden" bewertete Modulprüfung kann in den nächsten beiden Semestern  n a c h  Absolvierung der zugehörigen Lehrveranstaltung  e i n m a l wiederholt werden. Die Modulprüfungen der am Historischen Seminar angebotenen Lehramtsstudiengänge werden im Anschluss an bestimmte Lehrveranstaltungen absolviert. Dies ist kein bloßer organisatorischer, sondern ein enger inhaltlicher und methodischer Zusammenhang. Ein Erfolg in der Modulprüfung ist daher ohne vorherigen Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung nicht möglich.

Wird die Modulprüfung dann wiederum nicht bestanden und handelt es sich um die Modulprüfung eines Pflichtmoduls, so kann der begonnene Studiengang nicht weiter studiert werden. Handelt es sich um die Modulprüfung eines Wahlpflichtmoduls, so ist ein alternatives Wahlpflichtmodul zu absolvieren.

BA- und MA-Studiengänge, Magisterstudiengänge
Einer nicht bestandenen Prüfung folgt noch vor Abschluss des Semesters und zum Thema der zugehörigen Lehrveranstaltung eine "Nachprüfung", die als 1. Wiederholung zählt. Wird auch diese nicht erfolgreich abgeschlossen, folgt im Anschluss an eine im Folgesemester besuchte entsprechende Lehrveranstaltung eine neuerliche Prüfung, die als 2. Wiederholung zählt. Welche alternativen Prüfungsformen im Falle einer 1. Wiederholung möglich sind, geht aus den Modulbeschreibungen hervor.

Auch die Termine der 1. Wiederholungsprüfung müssen zuvor vom Prüfungsamt veröffentlicht werden. Ist die Angabe bei Nachklausuren relativ einfach, so können Sie bei mündlichen Prüfungen beispielsweise einen Prüfungszeitraum von mehreren Tagen mit der Ergänzung "genaue Termine werden nach Bedarf festgelegt" mitteilen. Beachten Sie bitte, dass diese Termine nicht nur vor Ende des Semesters liegen müssen, sondern dass Ihnen im Falle von Nachklausuren oder Hausarbeiten genug Zeit verbleiben muss, um die Korrekturen noch vor Semesterende (31. März bzw. 30. September) abzuschließen.

Wird eine Prüfungsleistung im Grundstudium in ihrer letztmaligen Wiederholung mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist bereits die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Eine Fortsetzung des Studiums ist nicht mehr möglich. Entsprechendes gilt für das Hauptstudium.
Ausnahme: Studierende, welche die Zwischenprüfung im Nebenfach endgültig nicht bestanden haben, können einmal das Nebenfach wechseln.

Durchführung letzter Wiederholungen

(Auf die Zweitkorrektoren/innen sind die Bestimmungen zu den Prüfern und Prüferinnen anzuwenden. Es wurde darauf verzichtet, die betreffenden Ausführungen - jeweils - in ihrer ganzen Subtilität verstehen zu wollen.)

Lehramtsstudiengänge

Schriftliche Modulprüfungen sind bei ihrer letztmaligen Wiederholung durch zwei Prüferinnen/Prüfer zu bewerten.

Als Zweitkorrektor/in kommt nur in Frage, wer im Prüfungsfach Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnte. Wissenschaftliche Mitarbeiter/innendürfen nur an Prüfungen beteiligt werden, wenn ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt wurde. (Vgl. SPoL § 14 Abs. 2)

BA- und MA-Studiengänge, Magisterstudiengänge

Klausuren oder Hausarbeiten, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung von einem/r zweiten Prüfer/in zu bewerten. (BA-Ordnung Geschichte HF §25 Abs.6, §26 Abs.8; MAPO §21 Abs.4; §22 Abs.4) Bei Abweichungen ist eine Durchschnittsnote zu bilden.

Als Zweitkorrektor/in kommt nur in Frage, wer Lehrveranstaltungen anbietet, in denen Prüfungsbestandteile absolviert werden können oder müssen. Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen dürfen diese Aufgabe nur wahrnehmen, falls ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt wurde. (Vgl. Vgl. BA-Ordnung Geschichte HF §17 Abs.1.; MAPO § 14 Abs.1)